Satzung des Geflügelzuchtvereins Weserbergland

 

Holzminden e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Geflügelzuchtverein Weserbergland Holzminden e.V. und hat seinen Sitz in Holzminden. Der Verein ist im Vereinsregister in Hildesheim eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck der Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke. Hierzu gehört die Verbreitung der Rasse- und Ziergeflügelzucht im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes, die Förderung des Tierschutzes, sowie die Bekämpfung von Tierseuchen. Angestrebt wird die Durchführung von Versammlungen mit Tierbesprechungen und die Durchführung von Geflügelschauen mit Besprechung.

Der Verein ist konfessionell nicht gebunden und lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.

 

 

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder werden; für den Eintritt Minderjähriger ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

 

Jugendliche unter 18 Jahren werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst.

 

Jedes Mitglied im Geflügelzuchtverein Weserbergland Holzminden e. V. ist automatisch Mitglied im Landesverband Hannover und im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.

Die Zahlung des Vereinsbeitrages ist mit dem Eintritt in den Verein zu zahlen und ist von jedem Mitglied bis zum 31.3. jeden Jahres auf das vereinseigene Konto zu entrichten.

 

a) Stimmrecht

 

Jedes Mitglied besitzt auf den Vereinsversammlungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

b) Datenspeicherung

 

Die erhobenen Daten aus den Anmeldeformularen werden auf elektronischen Medien gespeichert und stehen dem Vorstand zur Verfügung. Nach Beendigung der Vorstandstätigkeit sind die gespeicherten Daten vom ehemaligen Amtsinhaber auf seinem Datenträger umgehend zu löschen.

 

c) Weitergabe personenbezogener Daten

 

An den Landesverband und den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter müssen die in der Anmeldung erhobenen Daten übergeben werden.

Bei Ausstellungserfolgen werden die erhobenen personenbezogenen Daten an die jeweiligen Verbände übermittelt.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt die Weitergabe von Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

 

d) Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu unterstützen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

a) durch den freiwilligen Austritt

 

b) durch den Tod

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Ausschluss aus dem Verein findet statt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung dem Verein gegenüber mit den zu zahlenden Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Des weiteren bei einem groben Verstoß gegen diese Satzung oder gegen eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift, die das Ausstellungswesen betrifft. Ebenfalls auch bei einem Verhalten, das geeignet ist, die Rasse- und Ziergeflügelzucht, die entsprechenden Organisationen oder ein Mitglied in Ihrem Ansehen herabzusetzen oder irgendwie zu beschädigen. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss und die Ausschlussgründe sind dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

 

Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung beim Vorstand erfolgen.

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum 31.12. jeden Jahres mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist.

 

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

der geschäftsführende Vorstand

 

der erweiterte Vorstand

 

die Mitgliederversammlung

 

die Kassenprüfer

 

 

§ 6 der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder. 2. Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes. Jeder vertritt den Verein allein.

 

 

§ 7 der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, einem Impfwart, 2 Zuchtwarten und einem Jugendwart.

 

 

§ 8 Wahl des Vorstandes

 

Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

 

§ 9 Wahl der Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Des Weiteren wird ein Ersatzkassenprüfer auf 2 Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung so zu berufen, dass immer ein neues Team zur Prüfung entsteht. Die reguläre Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Danach erfolgt für die nächste Amtszeit ein Personenwechsel (versetzte Amtszeit).

 

 

§ 10 Mitgliederversammlungen

 

Außer den Mitgliederversammlungen hat jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, der Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Jahresbeiträge, die Beschlussfassung der Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

 

Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung unter der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der zweiten Einladung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Sofern die Versammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

 

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

 

Holzminden, den 14.06.2020